Personendaten
- Name, Geburtsdatum, Betriebszugehörigkeit
- Familienstand und Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung (soweit bekannt)
- Tätigkeit und Entgeltgruppe
Jede nicht ordnungsgemäß angehörte Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG) — unabhängig davon, wie stichhaltig der Kündigungsgrund sachlich war. Die Anhörung ist deshalb der häufigste Hebelpunkt für Arbeitnehmer-Anwälte im Kündigungsschutzprozess. Form, Frist und Inhalt müssen sitzen.
Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Die Frist beginnt mit Zugang der Anhörung — nicht mit Absendung. Erst nach Ablauf dieser Frist (oder nach Vorliegen der abschließenden Stellungnahme) darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Jede früher ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.
Die Inhalte dieser Website informieren allgemein über Arbeitsrecht aus Arbeitgeberperspektive. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Erst mit schriftlicher Mandatierung durch die APOS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG entsteht ein Mandatsverhältnis.