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Pillar — Betriebsrat

Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG — wasserdicht

Jede nicht ordnungsgemäß angehörte Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG) — unabhängig davon, wie stichhaltig der Kündigungsgrund sachlich war. Die Anhörung ist deshalb der häufigste Hebelpunkt für Arbeitnehmer-Anwälte im Kündigungsschutzprozess. Form, Frist und Inhalt müssen sitzen.

Fristen § 102 Abs. 2 BetrVG

Ordentliche Kündigung
1 Woche ab Zugang der Anhörung beim Betriebsrat zur Stellungnahme.
Außerordentliche Kündigung
3 Tage ab Zugang. Schnelle Taktung, aber keine Verkürzung.
Vor Fristablauf
Zustimmung nur bei ausdrücklicher, abschließender Erklärung. Schweigen reicht nicht.
Fehlerfolge
Kündigung unwirksam — unabhängig vom materiellen Grund (§ 102 Abs. 1 S. 3).

Was in jede Anhörung gehört

Personendaten

  • Name, Geburtsdatum, Betriebszugehörigkeit
  • Familienstand und Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung (soweit bekannt)
  • Tätigkeit und Entgeltgruppe

Kündigungsart und -frist

  • Ordentlich / außerordentlich
  • Ggf. hilfsweise ordentlich
  • Konkrete Kündigungsfrist bzw. Kündigungstermin
  • Ggf. Änderungskündigung

Kündigungsgrund

  • Konkreter Sachverhalt — keine Schlagworte
  • Bei verhaltensbedingt: Abmahnungen beigefügt
  • Bei krankheitsbedingt: BEM-Verlauf
  • Bei betriebsbedingt: Entscheidung und Erforderlichkeit

Sozialauswahl (nur betriebsbedingt)

  • Auswahlkreis vergleichbarer Mitarbeiter
  • Punkte- oder Vergleichssystem
  • Berücksichtigte Sozialdaten der Vergleichspersonen
  • Begründung der Auswahl
Häufige Fragen

Was Arbeitgeber immer wieder fragen

  • Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Die Frist beginnt mit Zugang der Anhörung — nicht mit Absendung. Erst nach Ablauf dieser Frist (oder nach Vorliegen der abschließenden Stellungnahme) darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Jede früher ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.

Die Inhalte dieser Website informieren allgemein über Arbeitsrecht aus Arbeitgeberperspektive. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Erst mit schriftlicher Mandatierung durch die APOS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG entsteht ein Mandatsverhältnis.