Betriebsbedingt
§ 1 Abs. 2 KSchG- Dringende betriebliche Erfordernisse (Umsatzrückgang, Umstrukturierung, Werksverlagerung).
- Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung).
- Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG nur bei Interessenausgleich mit Betriebsrat.
- Bei ≥ 20 Arbeitnehmern + 10 % oder 25 Entlassungen innerhalb 30 Tagen: zusätzlich Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG.