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Pillar — Massenentlassung

Massenentlassung nach § 17 KSchG — sauber ins Verfahren

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige machen alle betroffenen Kündigungen unwirksam. Die beiden Pfeiler sind: Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat (§ 17 Abs. 2 KSchG) und formgerechte Anzeige bei der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 KSchG). Beide müssen zeitlich und inhaltlich sauber abgeschlossen sein, bevor die erste Kündigung zugeht.

Schwellenwerte § 17 Abs. 1 KSchG (30-Tage-Zeitraum)

BetriebsgrößeSchwelle (Entlassungen)
bis 20 MA§ 17 KSchG nicht anwendbar
21 bis 59 MAmehr als 5
60 bis 499 MAmehr als 10 % oder mehr als 25
ab 500 MAmindestens 30

Mitgezählt werden alle Beendigungen auf Arbeitgeberinitiative innerhalb der 30 Kalendertage — einschließlich arbeitgeberseitig initiierter Aufhebungsverträge.

Prozess in drei Schritten

Schritt 1

Konsultation Betriebsrat

Umfassende Unterrichtung (Gründe, Zahl/Berufsgruppen, Zeitraum, Auswahlkriterien, Abfindungen) und ernsthafte Beratung über Vermeidbarkeit (§ 17 Abs. 2 KSchG). Vor der Entscheidung — nicht danach.

Schritt 2

Anzeige bei Agentur

Schriftliche Anzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG mit allen Pflichtangaben + Stellungnahme des Betriebsrats bzw. Nachweis der Konsultation. Muss vor Ausspruch der ersten Kündigung bei der Agentur sein.

Schritt 3

Kündigungen aussprechen

Nach ordnungsgemäßer Anzeige können die Kündigungen zugehen. Sperrfrist 1 Monat (§ 18 KSchG) — Agentur kann längere Sperre verfügen. Prozessrisiko kalkulieren.

Häufige Fragen

Was Arbeitgeber immer wieder fragen

  • Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen die Schwellen des § 17 Abs. 1 KSchG überschreitet: bei 21–59 Mitarbeitern mehr als 5 Entlassungen, bei 60–499 mehr als 10 % der Belegschaft oder mehr als 25, bei ≥ 500 mindestens 30 Entlassungen. Jede Beendigung durch Arbeitgeberinitiative zählt — einschließlich Aufhebungsverträge auf Veranlassung des Arbeitgebers.

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