Due Diligence der Personalseite
Arbeitsverträge, Zusagen, Betriebsvereinbarungen, Tarifbindung, offene Entgelte, Pensionszusagen, laufende Verfahren, Elternzeit/Mutterschutz, Schwerbehinderte. Was nicht gefunden wird, haftet.
Beim Betriebsübergang gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über — unabhängig von einer Zustimmung. Entscheidend für die Rechtssicherheit sind drei Weichen: korrekte Tatbestandsprüfung (Übergang ja/nein), vollständige Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (sonst keine Frist für den Widerspruch) und gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber (§ 613a Abs. 2 BGB) — die im Kaufvertrag abgefedert werden muss.
Arbeitsverträge, Zusagen, Betriebsvereinbarungen, Tarifbindung, offene Entgelte, Pensionszusagen, laufende Verfahren, Elternzeit/Mutterschutz, Schwerbehinderte. Was nicht gefunden wird, haftet.
Liegt überhaupt ein Betriebsübergang vor? Werden sächliche/personelle Ressourcen übernommen? Wirtschaftliche Identität gewahrt? Entscheidung bestimmt den gesamten Fahrplan.
Pro Arbeitnehmer schriftlich, vor dem Übergang, mit allen Pflichtangaben nach § 613a Abs. 5 BGB. Standardfehler sind der häufigste Grund für Jahre später erfolgreiche Widersprüche.
Freistellungs-, Rückstellungs- und Garantie-Regelungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 613a Abs. 2 BGB im Kaufpreis.
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht und seine wirtschaftliche Identität wahrt (st. Rspr. EuGH, BAG). Entscheidend ist die Fortführung derselben oder einer vergleichbaren Tätigkeit mit den übergehenden sächlichen und/oder personellen Ressourcen. Typische Fälle: Asset Deal, Outsourcing, Insourcing, Betriebsabspaltung, Verlagerung an Dritte. Kein Betriebsübergang bei bloßer Funktionsnachfolge ohne Übernahme von Ressourcen.
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