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Pillar — Betriebsübergang

Betriebsübergang nach § 613a BGB — Due Diligence & Umsetzung

Beim Betriebsübergang gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über — unabhängig von einer Zustimmung. Entscheidend für die Rechtssicherheit sind drei Weichen: korrekte Tatbestandsprüfung (Übergang ja/nein), vollständige Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (sonst keine Frist für den Widerspruch) und gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber (§ 613a Abs. 2 BGB) — die im Kaufvertrag abgefedert werden muss.

Rechtsfolgen § 613a BGB im Überblick

Übergang kraft Gesetzes
Alle Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB) — keine Zustimmung erforderlich.
Betriebsvereinbarungen
Mindestens 1 Jahr lang unveränderbar als Individualregelung fortgeltend (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB).
Widerspruchsfrist
1 Monat ab ordnungsgemäßer Information (§ 613a Abs. 6 BGB) — sonst läuft keine Frist.
Kündigung wegen Übergang
Unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB) — andere Gründe bleiben zulässig.
Gesamtschuldnerische Haftung
Veräußerer + Erwerber für vor-Übergangs-Ansprüche, 1 Jahr lang (§ 613a Abs. 2 BGB).
Form Information
Textform je Arbeitnehmer, inhaltlich vollständig — sonst Dauerrisiko.

Vier Weichenstellungen in jeder M&A-Transaktion

Weiche 1

Due Diligence der Personalseite

Arbeitsverträge, Zusagen, Betriebsvereinbarungen, Tarifbindung, offene Entgelte, Pensionszusagen, laufende Verfahren, Elternzeit/Mutterschutz, Schwerbehinderte. Was nicht gefunden wird, haftet.

Weiche 2

Tatbestand prüfen

Liegt überhaupt ein Betriebsübergang vor? Werden sächliche/personelle Ressourcen übernommen? Wirtschaftliche Identität gewahrt? Entscheidung bestimmt den gesamten Fahrplan.

Weiche 3

Informationsschreiben

Pro Arbeitnehmer schriftlich, vor dem Übergang, mit allen Pflichtangaben nach § 613a Abs. 5 BGB. Standardfehler sind der häufigste Grund für Jahre später erfolgreiche Widersprüche.

Weiche 4

Haftungsregelung im SPA

Freistellungs-, Rückstellungs- und Garantie-Regelungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 613a Abs. 2 BGB im Kaufpreis.

Häufige Fragen

Was Arbeitgeber immer wieder fragen

  • Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht und seine wirtschaftliche Identität wahrt (st. Rspr. EuGH, BAG). Entscheidend ist die Fortführung derselben oder einer vergleichbaren Tätigkeit mit den übergehenden sächlichen und/oder personellen Ressourcen. Typische Fälle: Asset Deal, Outsourcing, Insourcing, Betriebsabspaltung, Verlagerung an Dritte. Kein Betriebsübergang bei bloßer Funktionsnachfolge ohne Übernahme von Ressourcen.

Die Inhalte dieser Website informieren allgemein über Arbeitsrecht aus Arbeitgeberperspektive. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Erst mit schriftlicher Mandatierung durch die APOS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG entsteht ein Mandatsverhältnis.